Banner des Vereins Ziergeflügel und Exotenzüchter Doberlug-Kirchhain und Umland e.V.
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Vereinsstatuten

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Satzung unseres Vereins

§ 1
Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen
"Vereinigung der Vogelliebhaber, Exoten und Ziergeflügelzüchter Doberlug-Kirchhain und Umgebung e.V."
Er hat seinen Sitz in Doberlug-Kirchhain und ist im Vereinsregister eingetragen.
Er ist Rechtsnachfolger der Sparte "Ziergeflügel ung Exoten Doberlug-Kirchhain", die am 30.12.1965 gegründet wurde.

§ 2
Wirkungsbereich

1. Die Vereinigung der Vogelliebhaber, Exoten und Ziergeflügelzüchter e.V. ist ein juristischer und ökonomisch selbstständiger sowie parteienunabhängiger und gemeinnütziger Verein, der sich folgende Ziele und Aufgaben stellt.
1.1. Förderung der Vogelliebhaberei und Haltung
1.2. Pflege und Zucht exotischer Vögel und von Ziergeflügel
1.3. Förderung der Standardzucht
1.4. Unterstützung des Naturschutzes, sowie Schutz der einheimischen Vogelwelt
1.5. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Organisationen zum Zweck des Erfahrungsaustausches, zur Förderung der Artenerhaltung
1.6. Die Tätigkeit des Vereins erfolgt auf idealistischer Basis
1.7. Die gemeinsamen Interessen der Vereinsmitglieder zu wahren, in züchterischen Belangen zu unterstützen, anzuleiten sowie nach außen zu vertreten
1.8. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

§ 3
Mitgliedschaft

1. Aufnahme
1.1. Mitglieder können Einzelpersonen werden, die die Satzung anerkennen und einen Aufnahmebeitrag entrichten.
Die Aufnahme von Personen ab 14 Jahren erfolgt nur mit schriftlicher Zustimmung der Eltern.
1.2. Ausländer, die einen vorrübergehenden Wohnsitz im Lande haben, können ebenfalls eine Mitgliedschaft beantragen.
1.3. Die Aufnahme muß schriftlich bei der Geschäftsstelle ( 1. Vorsitzender ) beantragt werden.
1.4. Dem Entscheid über Aufnahme geht eine einjährige Probezeit vorraus.
 Personen, welche es wünschen sofort aufgenommen zu werden, haben mit dem Aufnahmeantrag den Beitrag für 1,5 Jahre zu entrichten.
1.5. Über die Aufnahme entscheidet die Versammlung, wo eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist.
1.6. Jedes Mitglied entscheidet über seine Zugehörigkeit zur Dachorganisation ( Bezug amtlicher Ringe ) VZE oder AZ.
1.7. Bei Länderstrucktur auf dem Gebiet der ehemaligen DDR wird durch Versammlungsbeschluß entschieden, welchem Verband wir uns als Ortsgruppe anschließen.

2. Rechte
Alle Mitglieder haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, Anträge zu stellen, zu wählen und gewählt zu werden. Eine Generalversammlung muß einberufen werden, wenn es von 2/3 der Mitglieder beantragt wird.

3. Pflichten
Die Mitglieder des Vereins haben die Pflicht, die sich aus der Satzung ergebenen Aufgaben und Ziele zu unterstützen, Mitgliedsbeiträge zu bezahlen und Anschrifteänderungen der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteile.

§ 4
Passive Mitgliedschaft

Mitglieder, die sich von der aktiven Vereinsarbeit zurückziehen möchten, können die passive Mitgliedschaft beantragen.
Der Erwerb der passiven Mitgliedschaft setzt Gründe vorraus.
4.1. Das Mitglied sollte mindestens 5 Jahre dem Verein angehören, der Antrag von 2/3 Mehrheit der Versammlung befürwortet werden.
4.2. Alters und Krankheitsgründe.
4.3. Passive Mitgliedschaft ist möglich für
4.3.1. Fachlich der Vogelliebhaberei verbundene Personen.
4.3.2. Personen, die dem Vogel und Naturschutz verbunden sind und aktiv wirken.
4.3.3. Geschäftsinhaber, Institutionen, vertreten durch Personen die den Verein fördern.

§ 5
Beiträge

Die Aufnamegebühr beträgt 10,00 €, für Jugentliche 5,00 €. Diese ist zur Aufnahme zu zahlen.
Der Jahresbeitrag im Verein beträgt 13,00 €. Für Jugentliche Wehr oder Ersatzdienstleistende 6,50 €.
Die Beiträge für die "Vereinigung der Ziergeflügel - und Exotenzüchter e. V." ( VZE ), und " Vereinigung für Artenschutz, Vogelhaltung und Vogelzucht e. V." ( AZ ), müssen nach den dort geltenden Jahresbeitragssätzen gesondert gezahlt werden. Die Beiträge sind bis 31. März jeden Jahres zu entrichten.

§ 6
Organisation

6.1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird jeweils im I. Quartal einberufen.
Spätestens aller 2 Jahre muß dies als Wahlversammlung für den Vereinsvorstand ausgelegt werden.
Sie wählt in geheimer Wahl den " VEREINSVORSTAND, REVISIONSKOMMISSION, EHRENRATSVORSITZENDEN"
Sie bestätigt die Rechenschaftsberichte des Vorstandes, den Kassenbericht und den Revisionsbericht.

6.2. Vorstand
Dem Vereinsvorstand gehören als gewählte Mitglieder an.
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassierer ( Geschäftsführer ) und Ringwart
Schriftführer

Erweiterter Vorstand
Revisionskommissionsvorsitzender
Verantwortlicher für Zuchtfragen und Fachberater
Verantvortlicher für Öffentlichkeitsarbeit, nationale und internationale Beziehungen

Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.

§ 7
Kassenprüfung

Die Revisionskommission hat zum Jahresende die Kasse zu prüfen und zur Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht vorzulegen. Zwischendurch sind ebenfalls Kassenprüfungen durchzuführen. Das Vereinseigentum ist zu erfassen.

§ 8
Haftung

Der Vorstand ist geschäftsführend. Alle vom Vorstand, im Sinne des Vereins, getroffenen Entscheidungen sind verbindlich. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich.
"ALLE MITGLIEDER DES VEREINS HAFTEN ZU GLEICHEN TEILEN"

§ 9
Geschäftsführer

In der Geschäftsordnung werden Pflichten und Rechte des Vorstandes sowie der einzelnen Mitglieder festgelegt.

§ 10
Versammlungsbeschlüsse

Alle wichtigen festlegungen im Arbeits und Geschäftsbereich werden der Versammlung zur Beschlußfassung vorgelegt.
Es wird ein Protokollbuch geführt, wo alle Versammlungen im Ablauf sowie deren Beschlüsse festgehalten sind. Jedes Versammlungsprotokoll wird durch mindestens 2 Vereinsmitglieder nach Verlesung und Annahme mit Unterschrift bestätigt.

§ 11
Vereinsversammlungen

Die Versammlung findet jeden 1. Freitag im Monat um 19.30 Uhr im Versammlungslokal statt. Sie dienen der Kommunikation und Information über Vogelhaltung, Zucht, Artenschutz, Vogelliebhaberei und Schutz der heimischen Vogelarten sowie der Natur. Tierangebote und Gesuche werden bestrochen. Im Monat August ist Sommerpause.

§ 12
Vogelausstellungen

Zur Information der Öffentlichkeit sowie zur Wertug und zum Wetbewerb unter den Mitgliedern sollte regelmäßig eine Vogelschau ( Ortsschau ) stattfinden. Jedes Mitglied entscheidet eigenszändig über Teinahme an Landes oder Bundesschauen. Dies gilt ebenfalls bei Mitarbeit in Intressengemeinschaften oder Arbeitsgemeinschaften.

§ 13
Finanzen

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Erlösen aus der Geschäftstätigkeit, Spenden und Zuwendungen

§ 14
Austritt

Austritte müssen schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Diese sind nur zum Jahresende möglich. Kündigungsfrist 3 Monate.

§ 15
Ausschuß

Die Mitgliedschaft kann bei schwerwiegenden Gründen wie Verstoß gegen die Vereinssatzung, Beitragsschuld unkammeradschaftliches Verhalten, Schädigung des Vereisrufes o. dgl. durch 2/3 Mehrheitsbeschluß aufgekündigt werden.

§ 16
Satzungsänderung

Änderungen und Zusätze können nur nach Vorschlag sowie gründlicher Prüfung, mindestens 8 Wochen vor der Jahreshauptversammlung, vorgenommen werden. Die Versammlund entscheidet mit 2/3 Mehrheit durch Abstimmung. Satzungsänderungen sind nur von der Jahreshauptversammlung zu beschließen.

§ 17
Ordnung

Außerhalb der Vereinssatzung werden nachfolgende Ordnungen vom Vorstand erlassen.
17.1. Geschäftsordnung
17.2. Finanzordnung
17.3. Ehrenordnung
17.4. Revisionsordnung
Diese Ordnungen sind von den Vereinsmitgliedern mit 2/3 Mehrheit zu bestätigen.

§ 18
Vereinsauflösung

Der Verein kann durch Beschluß von 2/3 der Mitglieder einer Generalversammlung aufgelöst werden. Das Vereinsvermögen ist nach Abzug aller Verbindlichkeiten einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 19
Inkrafttreten der Vereinssatzung

Diese Satzung tritt in Kraft, wenn sie won 2/3 der Vereinsmitglieder unterschrieben ist. Jedes neue Mitglied muß sie ebenfalls anerkennen und unterschreiben.

Erstellt im April 1990 im Auftrag des Vorstandes von Eckhard Großmann.

Durch Versammlungsbeschluß angenommen.

SATZUNGSÄNDERUNGEN

- zur Jahreshauptversammlung am Samstag, den 15.03.1997
  § 3 Punkt 1.4. / § 3 Punkt 1.6. / § 14

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